Familiennachzug? Nicht ohne meinen Anwalt

Familiennachzug? Nicht ohne meinen Anwalt

 

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Viele Drittstaatsangehörige,  die weder EWRBürger noch Schweizer sind  und mittlerweile in Österreich ihren Lebensmittelpunkt begründet haben, wollen ihre Familienangehörige aus dem Ausland nachholen.

Die Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK) gewährleistet im Art. 8 die Achtung des Privat- und Familienleben. Daher ist es Drittstaatsangehörigen prinzipiell möglich, die Familienangehörige in Österreich zusammenzuführen. Dieser Nachzug ist unter vielen Voraussetzungen möglich, welche im österreichischen Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz verankert sind.

Wer ist Familienangehörige:

  • Ehegatten und eingetragene Partner sowie
  • ledige Kinder (auch Adoptiv- und Stiefkinder) bis zum 18. Lebensjahr

Welchen Aufenthaltstitel erhalten Angehörige?

In den meisten Fällen erhalten nachziehende Angehörige den Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot Karte Plus“ und haben somit einen freien Zugang auf den Arbeitsmarkt, dh. Angehörige dürfen jede Tätigkeit aufnehmen, ohne davor eine Beschäftigungsbewilligung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz vom AMS einholen zu müssen.

Familiennachzug

Mindestalter:

Ehegatten und eingetragene Partner müssen das 21. Lebensjahr zum Zeitpunkt der Antragstellung bereits vollendet haben

Wo ist der Antrag einzubringen?

Der (Erst-)Antrag ist in der Regel im Ausland bei der österreichischen Vertretungsbehörde (Botschaft/Konsulat) einzubringen. Das Gesetz sieht auch Ausnahmen vor, sodass der Erstantrag auch im Inland bei der zuständigen Behörde (Magistrat/Bezirkshauptmannschaft) eingebracht werden kann.

Nicht nur Angehörige der Kernfamilie können zusammengeführt werden, sondern auch „sonstige Angehörige“. Darunter fallen

  • Eltern und Großeltern der zusammenführenden Person bzw. des Gatten, wenn von ihnen nachweislich Unterhalt geleitet wird oder
  • Lebenspartner, sofern bereits im Heimatland eine dauernde Beziehung geführt wurde und ihnen tatsächlich Unterhalt geleistet wurde.

In diesem Fall erhalten die zusammengeführten Angehörigen eine „Niederlassungsbewilligung-Angehörige“.

Zusammengeführte Personen werden die Aufenthaltstitel erst ausgestellt, wenn sie die bestimmten Voraussetzungen erfüllen:

  • Nachweis der Deutschen Sprache auf einfachstem Niveau (es gibt viele Ausnahmen)
  • Feste und regelmäßige Einkünfte (abhängig von der Personenanzahl)
  • einen Krankenversicherungsschutz (Mitversicherung beim Ehegatten ist möglich)
  • eine ortsübliche Unterkunft (abhängig von der Personenzahl und Größe der Wohnung)

Uns ist bekannt, dass der Behördenweg als juristischer Laie nicht immer einfach zu bewältigen und „Papier geduldig ist“.

Wenn Sie oder Ihre Angehörige Fragen zur Familienzusammenführung oder wenn der Kontakt mit den Behörden nicht einfach ist, vertritt unsere Kanzlei Sie gerne im Verfahren vor der Botschaft bzw. Magistrat.

Unsere Ansprechpartner zu diesem Thema

Mag. Haris Dzidic

Konzipient, Associate