Ärztliche Aufklärungspflicht vor einer Schönheitsoperation

Ärztliche Aufklärungspflicht vor einer Schönheitsoperation

Vor einer kosmetischen Operation, wie einer Brustvergrößerung, ist eine eingehendere ärztliche Aufklärung erforderlich.

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Vor einer kosmetischen Operation, wie einer Brustvergrößerung, ist eine eingehendere ärztliche Aufklärung erforderlich als im Fall eines medizinisch indizierten Eingriffs.

Der Arzt muss den Patienten ausdrücklich darauf hinweisen, dass das Ziel einer Verbesserung des Aussehens ganz oder teilweise nicht erreicht werden könnte.

Eine Patientin wollte aus kosmetischen Gründen ihre Brüste vergrößern lassen und schloss zu diesem Zweck mit einem plastischen Chirurgen einen Behandlungsvertrag ab. Im ersten Beratungsgespräch die Patientin, sie wünsche eine Vergrößerung auf Körbchengröße B.

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Die Brusvergrößerung wurde durchgeführt, jedoch bildeten sich störende Abdrücke der Ränder des Implantats, die klar sichtbar waren. Die Patientin empfand ihre Brust nach der Operation weniger schön, als vorher.

Die Randbildung wurde dadurch begünstigt, dass die Klägerin an einer mäßigen Verformung des Brustkorbs litt. Der Arzt hatte vergessen darüber aufzuklären, dass diese Verformung des Brustkorbs dazu führen könnte, dass man Abdrücke des Implantats sehen kann.

Die Patientin klagte den Arzt auf Ersatz von EUR 18.000 , welche ihr durch das Gericht zugesprochen wurden.

Wurden Sie vor einer Operation nicht richtig aufgeklärt? Kontaktieren Sie uns unverbindlich.

Unsere Ansprechpartner zu diesem Thema

Mag.a Katharina Satish

Rechtsanwältin