Arzthaftung für „wrongful birth“

Arzthaftung für „wrongful birth“

Wenn die Schwangerschaft bei richtiger Aufklärung der Mutter abgebrochen worden wäre, kann der behandelnde Arzt aufgrund seines Beratungsfehlers für den vollen Unterhalt des behinderten Kindes haften, nicht nur für die behinderungsbedingten Mehrkosten.

Artikellänge: 2 Minuten

Wenn die Schwangerschaft bei richtiger Aufklärung der Mutter abgebrochen worden wäre, kann der behandelnde Arzt aufgrund seines Beratungsfehlers für den vollen Unterhalt des behinderten Kindes haften, nicht nur für die behinderungsbedingten Mehrkosten.

Den Eltern eines geistig und körperlich behinderten Kindes, das mit dem Down-Syndrom zur Welt kam wurden der volle Kindesunterhalt zugesprochen. Nun muss der Frauenarzt zahlen!

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Der Gynäkologe hatte nicht eindeutig über eine mögliche Behinderung des Kindes aufgeklärt. Der beklagte Frauenarzt behandelte die werdende Mutter während der Schwangerschaft. Bei einer Ultraschalluntersuchung in der 23. Schwangerschaftswoche diagnostizierte er „unspezifische“ Hinweise auf eine chromosomale Fehlentwicklung. Mit seinem – dem damaligen Standard entsprechenden – Ultraschallgerät mit einer geringen Genauigkeitsstufe konnte keine genauere Abklärung erfolgen. Deshalb überwies er die Erstklägerin mit der ausdrücklichen Aufforderung, „jetzt dorthin zu gehen“, in eine Risikoambulanz. Darüber hinaus erwähnte er nur die Diagnose („reichlich Fruchtwasser“, „schmaler Thorax“ des Fötus), unterließ jedoch einen Hinweis auf die dadurch indizierte Chromosomenveränderung. Obwohl ihr der Gynäkologe bei zwei weiteren Untersuchungen Vorwürfe machte, ging die werdende Mutter erst in der 32. Schwangerschaftswoche in die Risikoambulanz. Dort wurde das Down-Syndrom festgestellt. Eine Abtreibung unterblieb, weil in diesem fortgeschrittenen Schwangerschaftsstadium kein Arzt mehr bereit gewesen wäre, den Abbruch vorzunehmen.

Das Kind kam mit einem Down‑Syndrom, einem schweren Herzfehler und einem Darmverschluss zur Welt. Es wird auf Lebenszeit körperlich und geistig behindert sein. Die Eltern begehrten lebenslange Unterhaltszahlung vom Frauenarzt, welche ihnen das Gericht zusprach.

Wurden auch Sie nicht genügend über eine medizinische Behandlung aufgeklär? Kontaktieren Sie uns unverbindlich.

Unsere Ansprechpartner zu diesem Thema

Mag.a Katharina Satish

Rechtsanwältin