Aussagebefreiung von Lebensgefährten

Aussagebefreiung von Lebensgefährten

 

Artikellänge: 3 Minuten

Müssen Lebensgefährten vor der Polizei und bei Gericht aussagen und was geschieht, wenn Sie den Lebensgefährten aus Nervosität bereits schwer belastet haben? Hilft nur noch ein Geständnis oder bekommt man die Aussage noch weg?

Der erfahrene Strafrechtsanwalt Dr. Karim Weber klärt auf. Stellen Sie sich folgende Situationen vor:

Die verprügelte Freundin zeigt ihren Lebensgefährten bei der Polizei an und belastet ihn schwer. Drei Monate später, zu Beginn der Hauptverhandlung hat sich das Paar versöhnt. Oder, der Lebensgefährte dealt mit Suchtgift und lebt bei der Freundin (auf das Melderegister kommt es nicht an). Nach langen Observationen gibt es eine Hausdurchsuchung. Die Polizei findet Kokain und Heroin in der Wohnung. Die Freundin konsumiert, hat aber mit den „Geschäften“ nichts zu tun. In der Einvernahme belastet sie aus Nervosität und da sie die Belehrung über die Aussagebefreiung bei der Polizei nicht verstanden hat, den Freund übermäßig (weit mehr als die bisherigen Ermittlungsergebnisse hergeben). Beispielsweise, dass der Freund Mitglied einer kriminellen Vereinigung wäre, da er Heroinläufer eingeschult und die Wohnung als Zwischenbunker für den Weiterverkauf gedient hätte. Oder durch die Aussage der Freund hätte an zusätzliche Abnehmer verkauft, die bisher nicht im Ermittlungsakt standen und dem Lebensgefährten somit mehr als die 15-fache Grenzmenge nachweisbar wäre. Durch eine solche Aussage, klettert der Strafrahmen im Suchtmittelrecht oft von 3 Jahren auf 10 Jahren. Strafverteidiger Dr. Karim Weber berichtet, dass diese Konstellationen im Strafverteidigeralltag typisch sind.

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Von der Pflicht zu Aussage sind Personen, die im Verfahren gegen einen Angehörigen aussagen sollen, befreit. Personen, die miteinander in Lebensgemeinschaft leben, werden wie Angehörige behandelt (§ 72 Abs 2 StGB). Somit hätte die Lebensgefährtin in den oben beschriebenen Situationen bei der Polizei bereits nicht aussagen müssen.

Hat die Lebensgefährtin jedoch bereits eine belastende Aussage bei der Polizei getätigt und entschlägt sie sich später berechtigt von der Aussage in der Hauptverhandlung, so darf in der Hauptverhandlung ihre Aussage vor der Polizei nicht verlesen werden. Dies bedeutet, der Richter darf ihre Aussage für sein Urteil nicht verwenden. Strafverteidiger Dr. Karim Weber führt aus, dass eine Umgehung dieses Verlesungsverbot sogar zur Nichtigkeit des Verfahrens führen würde.

Entschlägt sich die Lebensgefährtin in der Hauptverhandlung berechtigt von der Aussage, kann der gewalttätige Mann von der Körperverletzung und der „nicht so ordnungsgemäße Geschäftsmann“ (Suchtgiftdealer) von der kriminellen Organisation und dem Überschreiten der Grenzmenge freigesprochen werden.

Der auf Strafrecht spezialisierte Rechtsanwalt Dr. Karim Weber berät Sie gerne zu allen Fragen des Strafrechts.

Unsere Ansprechpartner zu diesem Thema

Mag.a Katharina
Satish

Rechtsanwältin

Mag. Haris Dzidic

Konzipient, Associate