Sind Drogen für den Eigenbedarf straffrei?

Sind Drogen für den Eigenbedarf straffrei?

Die Straffreiheit von geringen Mengen von Suchtgift für den Eigenbedarf ist einer der größten juristischen Mythen.

Artikellänge: 3 Minuten

Die Straffreiheit von geringen Mengen von Suchtgift für den Eigenbedarf ist einer der größten juristischen Mythen.

Strafverteidiger Dr. Karim Weber — verteidigt regelmäßig im Suchtmittelstrafrecht und hält Fachvorträge zu diesem Thema — berichtet, dass dieser Irrtum in der Bevölkerung weitverbreitet ist. Juristisch ist dieses Gerücht dadurch zu erklären, dass der Konsum von Drogen (egal ob Marihuana, Kokain oder Heroin) an sich nicht strafbar ist. Strafbar sind jedoch der Besitz und Erwerb von Suchtmitteln. Formaljuristisch geht der Besitz von Suchmitteln mit dem Konsum zwangsläufig einher. Wer nur kurz an einem Joint zieht oder sich eine „Line“ Koks schnell durch die Nase zieht, besitzt das illegale Suchtgift und verwirklicht den Tatbestand des § 27 SMG. Somit führt auch der Besitz der geringsten Menge zur Strafbarkeit.

Die konkrete Menge ist in der Praxis jedoch trotzdem wichtig. Werden Sie beim Erwerb oder Besitz von Suchtgift erwischt und die Menge überschreitet die sogenannte Grenzmenge, steigt der Strafrahmen. Die Grenzmenge ist für die verschiedenen Suchtmittel unterschiedlich, zudem kommt es immer auf den tatsächlichen Reinheitsgehalt an. Der auf Suchtmittelrecht spezialisierte Rechtsanwalt Dr. Karim Weber berichtet, dass es bei der Berechnung von Grenzmengen immer wieder zu Fehlern (auch zu Lasten des Angeklagten/Beschuldigten) kommt. Somit können 0,1 Gramm Suchtgift einen Unterschied von ein paar Jahren Freiheitsstraffe bewirken!

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Was passiert nun, wenn die Polizei Sie mit bloß einem Joint erwischt? Strafverteidiger Dr. Karim Weber berichtet, dass das Suchtmittel eingezogen wird und eine Anzeige bei der zuständigen Staatsanwaltschaft erfolgt. Die gute Nachricht für Konsumenten ist, dass bei kleinen Mengen für den Eigengebrauch der Grundsatz Therapie statt Strafe gilt. Dies bedeutet, dass unter bestimmten Voraussetzungen (§ 35 SMG) die Staatsanwaltschaft unter Setzung einer Probezeit von einem bis zu zwei Jahren von der Strafverfolgung zurücktreten muss.

Einer der zwingenden Voraussetzungen eines vorläufigen Rücktritts von der Strafverfolgung ist eine Stellungnahme einer geeigneten ärztlichen Einrichtung der Justiz oder der Bezirksverwaltungsbehörde als Gesundheitsbehörde (bei geringen Mengen von Stoffen aus der Cannabispflanze kann dies unter bestimmten Voraussetzungen unterbleiben). Kommt der Mediziner zur Ansicht, dass eine gesundheitsbezogene Maßnahme gemäß § 11 Abs 2 SMG nötig ist, so hat die Staatsanwaltschaft die vorläufige Zurücklegung der Anzeige davon abhängig zu machen, ob sich der Beschuldigte dazu bereit erklärt, eine solche Maßnahme zu unterziehen.

Diese Maßnahmen können die ärztliche Überwachung (Drogentests), ärztliche Behandlung (Entzugsbehandlung), psychologische Beratung und Betreuung, Psychotherapie und psychosoziale Beratung und Betreuung umfassen.

Die Strafprozessordnung gibt Beschuldigten weitgehende Rechte, nutzen Sie diese! Vor der Untersuchung durch den Arzt empfiehlt sich jedenfalls die Rücksprache mit einem auf Suchtmittel spezialisierten Rechtsanwalt, zudem haben Sie das Recht sich von einem Anwalt begleiten zu lassen.

Strafverteidiger Dr. Karim Weber berät Sie gerne über alle Bereiche des Suchtmittestrafrechts.

Unsere Ansprechpartner zu diesem Thema

Mag.a Katharina
Satish

Rechtsanwältin

Mag. Haris Dzidic

Konzipient, Associate