Fußfessel statt Strafhaft

Fußfessel statt Strafhaft

Mit der Fußfessel können Sie sich in Ihrer Unterkunft aufhalten und einer geeigneten Beschäftigungz.B. einer Erwerbstätigkeit nachgehen.

Artikellänge: 3 Minuten

Der elektronisch überwachte Hausarrest wird umgangssprachlich in der Praxis als Fußfessel bezeichnet und ist in § 156b StVG geregelt.

Mit der Fußfessel können Sie sich in Ihrer Unterkunft aufhalten und einer geeigneten Beschäftigung, z.B. einer Erwerbstätigkeit, Ausbildung oder Kinderbetreuung, nachgehen. Dabei muss sich der Strafgefangene angemessenen Bedingungen seiner Lebensführung außerhalb der Vollzugsanstalt unterwerfen, z.B. werden Zeiten, in der der Strafgefangene in der Unterkunft sein muss, vorgegeben.

Für diese Vollzugsform kommen Personen in Frage, die ausreichend sozial integriert sind und deren zu verbüßende (Rest-)Strafe zwölf Monate nicht übersteigt. Der erfahrene Strafverteidiger Dr. Karim Weber berichtet, dass man im besten Fall die Fußfessel 1 Jahr vor der sogenannten „Halbstrafe“ bekommen kann.

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Angenommen Sie werden zu 3 Jahren unbedingter Freiheitsstrafe verurteilt. Unter bestimmten strengen Voraussetzungen (Rechtsanwalt Dr. Karim Weber berät Sie gerne dazu) können Sie nach der Hälfte der Strafhaft (somit nach 1 Jahr und 6 Monaten) bedingt entlassen werden. Liegen diese Voraussetzungen bei einem Strafgefangen vor, so kann — 1 Jahr vor der zu erwartenden bedingten Entlassung — nach 6 Monaten Strafhaft der Antrag auf den elektronisch überwachten Hausarrest bewilligt werden.

Der elektronisch überwachte Hausarrest muss beantragt werden und kann den Vollzug der Freiheitsstrafe in der Justizanstalt zur Gänze ersetzen oder aber verkürzen.

Die Entscheidung über diesen Antrag trifft der Leiter des Gefängnisses (als Vollzugsbehörde), das im Sprengel des Landesgerichtes liegt, in dem auch die Unterkunft des Strafgefangenen oder Verurteilten liegt und auch über Einrichtungen zur elektronischen Überwachung verfügt. Strafverteidiger Dr. Karim Weber empfiehlt daher jeden Strafgefangen sich in der Haftanstalt ordentlich zu verhalten.

Die Voraussetzungen für die Gewährung der Fußfessel sind komplex, jedenfalls müssen aber folgende Punkte vorliegen:

  • die insgesamt zu verbüßende oder noch verbleibende zu verbüßende Strafzeit darf zwölf Monate nicht übersteigen und
  • der Verurteilte muss im Inland über eine geeignete Unterkunft verfügen, einer geeigneten Beschäftigung nachgehen und Einkommen beziehen, mit dem er seinen Lebensunterhalt bestreiten kann und Kranken- und Unfallversicherungsschutz haben und
  • eine schriftliche Einwilligung der mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen vorlegen und
  • nach Prüfung der Wohnverhältnisse, des sozialen Umfelds und sonstiger Risikofaktoren unter Einhaltung der vorgegebenen Bedingungen muss anzunehmen sein, dass der Verurteilte diese Vollzugsform nicht missbrauchen wird.
  • Zudem muss der Strafgefangene die Kosten der Fußfessel ersetzen.

Der auf Strafrecht spezialisierte Rechtsanwalt Dr. Karim Weber gibt zu bedenken, dass die Fußfessel bereits in der Verteidigungsstrategie in der Hauptverhandlung im Hinterkopf sein muss. Der Richter hat die Möglichkeit mit Urteil auszusprechen, dass eine elektronische Fußfessel für einen bestimmten Zeitraum nicht in Betracht kommt. Dies muss jedenfalls verhindert werden.

Egal ob Sie oder Ihre Angehörigen bereits in Strafhaft sitzen oder Ihnen ein Strafverfahren bevorsteht, Strafverteidiger Dr. Karim Weber berät Sie gerne, wie Sie die Strafhaft vermeiden oder verkürzen.

Unsere Ansprechpartner zu diesem Thema

Mag.a Katharina
Satish

Rechtsanwältin

Mag. Haris Dzidic

Konzipient, Associate