Verlust der Genossenschaftswohnung wegen Zweitwohnsitz

Verlust der Genossenschaftswohnung wegen Zweitwohnsitz

 

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Der Beklagte Opernsänger hatte ursprünglich gemeinsam mit seiner Ehefrau eine Mietwohnung. Als er endlich den Zuschlag für die langersehnte Genossenschaftswohnung erhielt zog er gemeinsam mit seiner Ehefrau in die Wohnung.

Standardmäßig enthielt der Vertrag mit der Genossenschaft eine Klausel, die den Mieter verpflichtete, die alte Wohnung aufzugeben. Widrigenfalls die Genossenschaft zur Kündigung berechtigt sei.

Nun war es so, dass der Opernsänger seinen Hauptwohnsitz tatsächlich in der Genossenschaftswohnung anmeldete. Er lebte auch tatsächlich dort. Er schlief dort, aß regelmäßig dort und wusch auch seine Wäsche in der Genossenschaftswohnung.

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Die Genossenschaftswohnung war ohne Wenn und Aber sein Lebensmittelpunkt.

Die alte Mietwohnung wollte der Opernsänger aber noch nicht aufgeben. Die Miete war günstig. Daher entschied er sich die alte Wohnung weiterhin als Büro und Proberaum für seine Auftritte zu nutzen.

Als die Genossenschaft davon erfuhr, dass die alte Wohnung nicht aufgegeben wurde, wurde der Mieter gekündigt.

Der Oberste Gerichtshof hatte sich nun mit der Frage zu beschäftigen, ob man allein deshalb gekündigt werden kann, nur weil man einen zweiten Mietvertrag hat. Dazu stellte das Höchstgericht klar: wenn vereinbart ist, dass sämtliche Mietrechte an der anderen Wohnung aufgegeben werden müssen, dann ist das gültig. Tut der Mieter das nicht, dann darf ihn die Genossenschaft kündigen.

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Mag. Iman Fatahi

Rechtsanwalt