Kuckuckskind?! Bekämpfung der Vaterschaft, aber fristgerecht!

Kuckuckskind?! Bekämpfung der Vaterschaft, aber fristgerecht!

 

Artikellänge: 4 Minuten

Kuckuckskind, was tun?

Das Gesetz regelt in § 153 Abs 1 ABGB, dass ein Antrag auf Feststellung, dass das Kind nicht vom Ehemann der Mutter abstammt, binnen zwei Jahren ab Kenntnis der hiefür sprechenden Umstände gestellt werden kann. Doch wann liegen solche Umstände vor und wann beginnt die Frist zu laufen?

Diese Frage ist von entscheidender Bedeutung, denn verpasst der Ehemann die Anfechtungsfrist so blühen ihm Kindesunterhaltszahlungen bis zur Selbsterhaltungsfähigkeit des Kuckuckskindes. Auch erbrechtliche Ansprüche des Kindes, insbesondere Pflichtteil etc. sind zu beachten.

Versäumt der Ehemann diese Frist, bleibt ihm eine Beseitigung der rechtlichen Vaterschaft verwehrt!

Fristenproblem

Zahlreiche Ehemänner verpassen die Frist. Die meisten Entscheidungen der Gerichte befassen sich mit der Frage, ob die Verdachtsumstände, die dem Ehemann der Mutter zur Kenntnis gelangt sind, schon so gravierend waren, dass er die Unehelichkeit des Kindes für sehr wahrscheinlich annehmen musste und die Zweijahresfrist für den gerichtlichen Antrag somit zu laufen begonnen hat.

Zweifel an der Vaterschaft (schon mehr als 2 Jahre), lohnt sich der Weg zum Anwalt?

Ja! Nicht jeder Zweifel gilt als Kenntnis iSd § 153 Abs 1 ABGB. So wurden in der Vergangenheit Entscheidungen erwirkt, wonach einzelne Verdachtsgründe, subjektive Bedenken des Ehemannes, Vermutungen aufgrund „unüberprüfbarer Mitteilungen“, das Wissen über den Mehrverkehr der Mutter des Kindes oder geäußerte Zweifel durch die Ehefrau an der Vaterschaft des Ehemannes (eine wohl zu großzügige Einzelentscheidung) nicht als fristauslösende Kenntnis galten.

Grundsätzlich prüft das Gericht ob Verdachtsumstände, die dem Ehemann der Mutter zur Kenntnis gelangt sind, schon so gravierend waren, dass er die Unehelichkeit des Kindes für sehr wahrscheinlich ansehen und das Verfahren einleiten musste.

Zusammenfassung

Wenn Sie verheiratet sind und Zweifel darüber haben, ob das Kind, dass durch Ihre Ehefrau geboren wurde, von Ihnen stammt, dann kontaktieren Sie uns  schnellstmöglich. Denn die Frage, ob die Kenntnis der Umstände, welche eine Frist für die gerichtliche Antragstellung auf Nichtabstammung des Kindes binnen zwei Jahren auslösen, bereits gegeben ist, bedarf einer genauen Prüfung und lässt viel Spielraum für Interpretationen.

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Zweifel an der Vaterschaft (schon mehr als 2 Jahre), lohnt sich der Weg zum Anwalt?

Ja! Nicht jeder Zweifel gilt als Kenntnis iSd § 153 Abs 1 ABGB. So wurden in der Vergangenheit Entscheidungen erwirkt, wonach einzelne Verdachtsgründe, subjektive Bedenken des Ehemannes, Vermutungen aufgrund „unüberprüfbarer Mitteilungen“, das Wissen über den Mehrverkehr der Mutter des Kindes oder geäußerte Zweifel durch die Ehefrau an der Vaterschaft des Ehemannes (eine wohl zu großzügige Einzelentscheidung) nicht als fristauslösende Kenntnis galten.

Grundsätzlich prüft das Gericht ob Verdachtsumstände, die dem Ehemann der Mutter zur Kenntnis gelangt sind, schon so gravierend waren, dass er die Unehelichkeit des Kindes für sehr wahrscheinlich ansehen und das Verfahren einleiten musste.

Zusammenfassung

Wenn Sie verheiratet sind und Zweifel darüber haben, ob das Kind, dass durch Ihre Ehefrau geboren wurde, von Ihnen stammt, dann kontaktieren Sie uns schnellstmöglich. Denn die Frage, ob die Kenntnis der Umstände, welche eine Frist für die gerichtliche Antragstellung auf Nichtabstammung des Kindes binnen zwei Jahren auslösen, bereits gegeben ist, bedarf einer genauen Prüfung und lässt viel Spielraum für Interpretationen.

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Unsere Ansprechpartner zu diesem Thema

Mag.a Katharina
Satish

Rechtsanwältin