Gewährleistungs- und/oder Schadenersatzansprüche allgemeiner Teile der Liegenschaft im WEG

Gewährleistungs- und/oder Schadenersatzansprüche allgemeiner Teile der Liegenschaft im WEG

Schadenersatzansprüche im WEG: An allgemeinen Teilen kann kein Wohnungseigentum begründet werden. Erfahren Sie mehr dazu.

Artikellänge: 2 Minuten

Wichtig für die Geltendmachung von Gewährleistung und/oder Schadenersatzansprüchen: Allgemeine Teile einer Liegenschaft sind etwa Fassade, Stiegenhaus, Hof, Gang, Aufzug und sind für die allgemeine Benützung vorgesehen. An allgemeinen Teilen kann gemäß § 3 Abs 3 WEG 2022 Wohnungseigentum nicht begründet werden.

Terassen und Balkone sind als Bestandteile des Wohnungseigentumsobjekts von allen Wohnungseigentümern instand zu halten. Andererseits gehört die Außenverkleidung von Terassen und Balkone zur Fassade des Gebäudes. So können die Terassen und Balkone die Decke zu den darunter befindlichen Wohnungseigentumsobjekten bilden und stellen dadurch auch einen allgemeinen Teil der Liegenschaft dar.

Gewährleistung und/oder Schadenersatzansprüche

Bei der Durchsetzung von Gewährleistungs- und oder Schadenersatzansprüchen betreffend die allgemeinen Teile der Liegenschaft gilt als ausschlaggebendes Unterscheidungsmerkmal für die Aktivlegitimation, auf welcher vertraglichen Rechtsgrundlage die Ansprüche geltend gemacht werden.

Wenn ein Wohnungseigentümer willkürlich und unbefugt Änderungen an allgemeinen Teilen der Liegenschaft vornimmt, können die anderen Wohnungseigentümer mit Unterlassungs- beziehungsweise Beseitigungsklage gemäß § 523 ABGB vorgehen.

Werden für eine solche Änderung auch Wohnungseigentums- oder Zubehörobjekte anderer Wohnungseigentümer in Anspruch genommen, so muss überdies der betroffene Wohnungseigentümer gemäß § 16 Abs 3 WEG der Änderung nur zustimmen. Allerdings nur wenn sie keine wesentliche und dauernde Beeinträchtigung seines Wohnungseigentums zur Folge hat und sie ihm bei billiger Abwägung aller Interessen zumutbar ist. Der Wohnungseigentümer, der die Änderung durchführt, hat den beeinträchtigten Wohnungseigentümer angemessen zu entschädigen.

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Gewährleistungs- und Schadenersatzansprüche im Gerichtsverfahren

Im Gerichtsverfahren ist die Genehmigungsbedürftigkeit der Änderung zu prüfen, über die Genehmigungsfähigkeit und damit über die Verpflichtung zur Duldung hat ausschließlich das Gerichts zu entscheiden.

Wenn ein Wohnungseigentümer, welcher Änderungen vornimmt die Zustimmung der anderen Wohnungseigentümer oder der Genehmigung des Außerstreitrichters nicht einholt, kann mit der Eigentumsfreiheitsklage § 523 ABGB die Beseitigung verlangt werden.

Das Klagsbegehren nach § 523 ABGB kann auf Wiederherstellung des früheren Zustands, die Unterlassung künftiger Störung und auf Schadenersatzansprüchen gerichtet sein.

Kontaktieren Sie uns. Wir helfen Ihnen gerne bei der Abwicklung des Verfahrens.

Unsere Ansprechpartner zu diesem Thema

Mag. Iman Fatahi

Rechtsanwalt

Mag. Michael Gottgeisl

Rechtsanwalt

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