Kindeswohlgefährdung durch Schulabmeldung

Kindeswohlgefährdung durch Schulabmeldung wegen COVID-19-Maßnahmen

Kindeswohlgefährdung durch Schulabmeldung wegen COVID-19-Maßnahmen

Der OGH entschied, dass in einer Schulabmeldung seitens der Obsorgeberechtigten eine Kindeswohlgefährdung liegen kann.

Artikellänge: 3 Minuten

Schulabmeldung wegen COVID-19-Maßnahmen

Der mitobsorgeberechtigte Elternteil, in dessen Haushalt das Kind lebt, führte aufgrund seiner ablehnenden Haltung zu den COVID-19-Maßnahmen eine Schulabmeldung durch und meldete das Kind zum häuslichen Unterricht an. Der Elternteil konnte aber keinen adäquaten Ersatz zum Schulunterricht bieten. In dieser Schulabmeldung kann eine Kindeswohlgefährdung gesehen werden, die es rechtfertigt, die Alleinobsorge im Bereich Schulbesuch und medizinische Versorgung dem anderen mitobsorgeberechtigten Elternteil zu übertragen, der die Fortsetzung des Schulunterrichts befürwortet (Zurückweisung des Revisionsrekurses).

Die – getrennt lebenden – Eltern üben die gemeinsame Obsorge über den Minderjährigen aus. Die Mutter lehnt die allgemein gültigen Corona-Maßnahmen der Schule (Maske, Tests, Abstand) ab und meldete ihren Sohn deshalb zum häuslichen Unterricht gemäß § 11 Schulpflichtgesetz an, ohne tatsächlich einen adäquaten Ersatz zum Schulunterricht zu bieten.

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Vater gegen Schulabmeldung

Der Vater, der gegen die Schulabmeldung war und den weiteren Schulbesuch seines Sohnes und die Einhaltung der Corona-Maßnahmen für erforderlich hält, beantragte, der Mutter die Obsorge in den Teilbereichen schulische Ausbildung sowie medizinische Versorgung zu entziehen, (sodass sie in diesen Teilbereichen ausschließlich ihm zukommt).

Die Mutter sprach sich gegen diese Anträge aus und beantragte ihrerseits die Beibehaltung der geteilten Obsorge, eventualiter die Übertragung der alleinigen Obsorge in medizinischen und schulischen Belangen auf sie (gemeint: die Entziehung der Obsorge des Vaters in diesen Teilbereichen). Weiters beantragte sie die Fassung eines Beschlusses, mit dem dem Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung aufgetragen werden möge, es gegenüber ihrem Sohn zu unterlassen, in der von ihm besuchten Schule Gesichtsmasken, Mindestabstände und Corona-Schnelltests aufzutragen und den Minderjährigen bei Nichteinhaltung dieser Maßnahmen vom Unterricht auszuschließen. In diesem Sinne beantragte sie auch die Erlassung einer Einstweiligen Verfügung gegen das genannte Bundesministerium.

OGH entschied auf Kindeswohlgefährdung

Der OGH entschied, dass in einer Schulbesuchsverweigerung seitens der Obsorgeberechtigten eine Kindeswohlgefährdung liegen kann (vgl RS0132340). Im Übrigen haben obsorgeberechtigte Personen einen umfassender Auftrag zur Erhaltung und Förderung der Gesundheit von minderjährigen Kindern. Der OGH kam hier zu dem Ergebnis, dass in den hier relevanten Bereichen die (Allein-)Obsorge und damit Entscheidungsgewalt des Vaters über die Aspekte des Schulbesuchs und der medizinischen Versorgung eher dem Wohl des Minderjährigen entspricht als jene der Mutter.

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Mag. Michael Gottgeisl

Rechtsanwalt