Sexting zwischen Erwachsenen, strafbar?

Sexting zwischen Erwachsenen, strafbar?

Das Wort „Sexting“ setzt sich zusammen aus den Worten „Sex“ und „Texting“. Es beschreibt das Versenden erotischer Fotos oder Videos von sich selbst mit Hilfe von Computer oder Smartphone.

Artikellänge: 3 Minuten

Das Wort „Sexting“ setzt sich zusammen aus den Worten „Sex“ und „Texting“. Es beschreibt das Versenden erotischer Fotos oder Videos von sich selbst mit Hilfe von Computer oder Smartphone.

Erotische Bilder können Aufnahmen in Badehose, Bikini und/oder Unterwäsche sein oder Fotos unbekleideter Körperpartien wie z. B. Oben-ohne-Aufnahmen. Strafverteidiger Dr. Karim Weber sieht zwei Problembereiche beim „Sexting“. 1) Wenn Bildmaterial nicht nur an Personen gelangt, für die es gedacht war (meistens aus Rache für eine gescheiterte Beziehung) und 2) wenn Minderjährige involviert sind, hier werden diverse Sexualdelikte verwirklicht, Stichwort „Kinderpornographie“ („Sexting mit Minderjährigen wird in einem gesonderten Artikel behandelt).

„Sexting“ zwischen Erwachsenen:

Das einvernehmliche versenden und die Aufnahme von erotischen (auch pornografischen) Bildern zwischen Erwachsenen ist strafrechtlich unbedenklich. Strafrechtlich relevant werden immer die Veröffentlichungen solcher Nachrichten gegen den Willen der Person, die sich auf dem Bildmaterial befindet. Der Anti-Stalking Paragraf (§ 107a StGB) und § 107c StGB sind in den meisten Fällen verwirklicht. Die Freiheitsstrafe beträgt bis zu einem Jahr. Achtung, hat die Tathandlung einen Selbstmord oder Selbstmordversuch des Opfers zu Folge, steigt die Strafdrohung auf bis zu drei Jahre.

Rechtsanwalt Dr. Karim Weber berichtet aus der Praxis, dass es meist nicht bei der bloßen Veröffentlichung bleibt. In nahezu allen Fällen werden Nacktfotos (auch pornografisches Material) zur Erreichung eines bestimmten Ziels (zB sich wieder zu treffen) veröffentlicht. Der Tatbestand der Nötigung (§ 105 StGB) kann dadurch verwirklicht sein. Wird das Opfer durch einen längeren Zeitraum hindurch in einen qualvollen Zustand versetzt, kann der Tatbestand der schweren Nötigung verwirklicht sein und es drohen bis zu fünf Jahre Freiheitsstrafe. Plötzlich befindet man sich in der schweren Kriminalität. Ins schwere Strafrecht rutscht man auch, wenn man versucht, sich vom Opfer einen finanziellen Vorteil zu verschaffen. Dann muss der Täter sich wegen Erpressung verantworten (§ 144 StGB). Diese ist bereits in ihrer Grundform mit mindestens sechs und höchstens fünf Jahren Freiheitsstrafe sanktioniert.  Wird das Opfer durch einen längeren Zeitraum hindurch in einen qualvollen Zustand versetzt, kann eine schwere Erpressung (§ 145 StGB) vorliegen, welche eine Strafdrohung von bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe hat.

Sogar das Versenden von sexuellen Bildern gegen den Willen des Empfängers (Stichwort „Dickpick“ oder Nacktfotos) kann den Tatbestand des § 218 StGB (sexuelle Belästigung) erfüllen.

Die oben beschriebenen Sachverhalte haben nicht nur schwere strafrechtliche Folgen, sondern auch zivilrechtliche Konsequenzen.  Das Opfer hat Ansprüche auf Unterlassung, Beseitigung und Schadenersatz.

Beim „Sexting“ zwischen Erwachsenen empfiehlt Strafverteidiger Dr. Karim Weber, niemals Bildmaterial and Dritte weiterzuleiten und auch im Streit nicht damit zu drohen. Die Konsequenzen sind verehrend, denn ein Strafregisterauszug mit einer Verurteilung wegen einem Sexualdelikt vernichtet Ihre Kariere und ist mit einer gesellschaftlichen Ächtung verbunden.

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Unsere Ansprechpartner zu diesem Thema

Mag.a Katharina
Satish

Rechtsanwältin

Mag. Haris Dzidic

Konzipient, Associate