Sonderbedarf

Sonderbedarf

 

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Was versteht man unter Sonderbedarf (auch Individualbedarf genannt)? Vereinfacht ausgedrückt sind das Kosten, die zusätzlich zu den monatlichen Kindesunterhaltszahlungen bzw Alimente gefordert werden können.

Es handelt sich hierbei insofern um außergewöhnliche Kosten, weil diese nicht mit weitgehender Regelmäßigkeit für die Mehrzahl der unterhaltsberechtigten Kinder anfallen.

Die Beurteilung welche Kosten darunter fallen, ist in der Praxis jedoch schwierig. Das bedeutet, dass nicht automatisch ein Sonderbedarf vorliegt, wenn der betreuende Elternteil (z.B. für eine Schulsportwoche) tief in die Tasche greifen muss. Auf die Schulsportwoche fährt schließlich ein Großteil der Kinder und daher stellen diese Kosten — auch wenn sie noch so sehr das Budget des betreuenden Elternteils belasten — keinen Sonderbedarf dar. Die ausbildungsbedingte Anschaffung eines Computers hingegen, stellt schon einen Sonderbedarf dar. Diese Abgrenzungen sind nicht immer logisch erklärbar. Denn es haben wohl mittlerweile mehr Kinder einen Computer als es Kinder gibt, die an einer Schulsportwoche teilnehmen.

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Unsere Familienrechtsexperte, Mag. Karim Weber, erklärt daher, dass man sich nur an der bisher ergangenen Judikatur orientieren kann. Generell hält er fest, dass speziell dann Sonderbedarfskosten — Kosten, die zusätzlich zu den monatlichen Kindesunterhaltszahlungen bzw Alimente — vorliegen können, wenn ein Kind über eine besondere Begabung verfügt oder besondere medizinische Kosten entstanden sind. Folgende Kosten werden von der Rechtsprechung in der Regel als Sonderbedarf gewertet:

  • notwendige medizinische Behandlungen (die über das übliche Maß hinausgehen)
  • krankheitsbedingte Mehraufwendungen (die über das übliche Maß hinausgehen)
  • aufwendige Zahnbehandlungen
  • kieferorthopädische Zahnbehandlungen
  • Kosten eines Spitalsaufenthalts
  • Bergungskosten nach einem Schiunfall
  • besonders begründete Privatschulausbildung bzw. Privatuniversität
  • Halbinternat, das aus in der Person des Kindes gelegenen Gründen besucht wird
  • auswärtige Ausbildung (Internat oder Studium), wenn keine gleichartige Ausbildung am Wohnort geboten wird
  • Auslandsstudium bei besonderer Begabung und fehlender gleichwertiger Ausbildungsmöglichkeit im Inland
  • ausbildungsbedingt erforderlicher Computer
  • Musikunterricht für ein besonders begabtes Kind
  • Klaviermiete für Musikstudenten
  • Nachhilfe, solange sie nur vorübergehend erforderlich ist und sinnvoll erscheint
  • Lerncamp zur Lösung vorübergehender Probleme
  • Rechtsanwalts- und Verfahrenskosten

Wie viel von den Sonderbedarfskosten muss der geldunterhaltspflichtige Elternteil, in den meisten Fällen immer noch der Kindesvater, nun bezahlen. In der Praxis meistens 50 % der Sonderbedarfskosten. Teure Anschaffungen sind in der Berechnung auf einen längeren Zeitraum aufzuteilen. Für die konkrete Berechnung und Geltendmachung für diese Kosten, die zusätzlich zu den monatlichen Kindesunterhaltszahlungen bzw Alimente bezahlt werden müssen, empfehlen wir Ihnen die Konsolidierung unseres Kooperationsanwalt, Mag. Karim Weber.

Denn bei der Berechnung der Sonderbedarfskosten ist gemäß der höchstgerichtlichen Rechtsprechung noch der Deckungsmantel (Differenz zwischen den tatsächlich monatlich geleisteten Kindesunterhaltszahlungen bzw Alimente und dem Regelbedarf) zu berücksichtigen.

Rechtsanwalt Mag. Karim Weber prüft für Sie gerne, wie viel Sonderbedarf Sie vom Kindesvater verlangen können, sodass zusätzliche außertourliche Ausgaben für Ihr Kind Sie nicht in den finanziellen Ruin treiben.

Unsere Ansprechpartner zu diesem Thema

Mag.a Katharina
Satish

Rechtsanwältin

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