Der letzte Wille und der Pflichtteil – Was kann ich wem hinterlassen und was nicht?

Der letzte Wille und der Pflichtteil – Was kann ich wem hinterlassen und was nicht?

 

Artikellänge: 2 Minuten

Der letzte Wille und der Pflichtteil – Was kann ich wem hinterlassen und was nicht?

Es empfiehlt sich, bereits zu Lebzeiten seine Erbfolge zu regeln, sodass der letzte Wille auch wirklich so verwirklicht wird, wie man dies möchte, oder aber auch einfach um Streitigkeiten unter den Hinterbliebenen zu vermeiden. Dies ist durch Errichtung eines Testaments möglich.

Doch was kann man in einem Testament frei festsetzten und was nicht?

Grundsätzlich können Sie mittels Testament über Ihr Vermögen frei verfügen, es gibt jedoch bestimmte Personen, denen gesetzlich ein sogenannter Pflichtteil zusteht. Dieser Pflichtteil beträgt die Hälfte des gesetzlichen Erbteils, also die Hälfte dessen, was diese Person bekommen hätte, wenn kein Testament vorhanden wäre. Lässt man die Pflichtteilsberechtigten im Testament unberücksichtigt, kann dies dazu führen, dass zwischen den Erben und den Pflichtteilsberechtigten Streitigkeiten entstehen, die schlussendlich vor Gericht auszutragen sind und mitunter sehr hohe Kosten verursachen können.

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Pflichtteilsberechtigt sind die Nachkommen, der Ehegatte oder der eingetragene Partner.

In welchem Ausmaß der Pflichtteil in Ihrem konkreten Fall zu berücksichtigen ist, ob und wie weit sich Berechtigte bereits erhaltene Zuwendungen anrechnen lassen müssen und wie auf den Pflichtteil verzichtet oder dieser beschränkt werden kann, erklärt Ihnen Mag. Michael Gottgeisl gerne in einem persönlichen Gespräch und unterstützt Sie bei der Erstellung, Registrierung und Verwahrung Ihres Testaments.

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Mag. Michael Gottgeisl

Rechtsanwalt