Tonaufnahmen

Sind Tonaufnahmen vor Gericht zulässig?

Sind Tonaufnahmen vor Gericht zulässig?

Der OGH beschäftigte sich schon früh mit der Frage, ob man selbst angefertigte Tonaufnahmen zu Beweiszwecken vor Gericht benutzen darf.

Artikellänge: 2 Minuten

Kann man selbst angefertigte Tonaufnahmen vor Gericht benutzen? Der OGH beschäftigte sich schon früh mit der Frage, ob man selbst angefertigte Tonaufnahmen zu Beweiszwecken vor Gericht benutzen darf.

In einer Entscheidung aus dem Jahr 2011 war der Beklagte seit 1992 Pfarrer der evangelischen Pfarrgemeinde *****, der Kläger war dort seit 2004 Kurator und als solcher Mitglied des Presbyteriums. Im Frühjahr 2010 wurden dem Beklagten Tonaufnahmen von privaten Gesprächen zwischen dem Kläger und einer Lehrvikarin und von Sitzungen des Presbyteriums zugespielt. Die Gespräche hatten im Gemeindesaal der Pfarre stattgefunden. Sie waren ohne Wissen und Zustimmung der beteiligten Personen aufgenommen worden, hatten zum Teil einen persönlichen Inhalt gehabt und waren nicht für Dritte bestimmt gewesen. Sitzungen des Presbyteriums sind grundsätzlich vertraulich.

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Weitergabe von Transkripten

Um zu beweisen, dass er vom Kläger „gemobbt“ werde, übermittelte der Beklagte Ende Mai/Anfang Juni 2010 die von ihm hergestellten Transkripte dieser Aufnahmen an den Vorsitzenden des Oberkirchenrats. Dabei deutete er an, dass er die Bänder „bei Bedarf“ veröffentlichen werde. Wurde ein vertrauliches Gespräch heimlich aufgenommen, so dürfen diese Aufzeichnungen nur in Form von Transkripten verwendet werden. Das bedeutet, dass die Tonaufnahme abgetippt werden muss. Bei einer Weitergabe von Transkripten ist eine Verletzung datenschutzrechtlicher Interessen der Betroffenen dennoch anzunehmen.

Der Verletze muss daher behaupten und beweisen (bescheinigen), dass ihn höherrangige Interessen dennoch zu einer bestimmten Verwendung der Transkripte berechtigen. So war es im oben genannten Fall nicht ausgeschlossen, dass der Beklagte die Transkripte tatsächlich benötigt, um gegenüber Vorgesetzten oder anderen (kirchlichen) Organen den Nachweis bestimmter Gesprächsinhalte zu führen, die von öffentlichen Äußerungen der belauschten Personen abweichen. Dieses Interesse müsste allerdings beträchtliches Gewicht haben, um die Verletzung der Vertraulichkeit zu rechtfertigen. Zudem müsste der Beklagte konkret dartun, für welche der transkribierten Aussagen das aus welchen besonderen Gründen gilt. Nur insofern könnte der Bruch der Vertraulichkeit zulässig sein. (Vgl. 4Ob160/11z )

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Unsere Ansprechpartner zu diesem Thema

Mag.a Katharina
Satish

Rechtsanwältin