Gutgläubiger Unterhaltsverbrauch eines Studenten oder Rückzahlung an den Vater?

Gutgläubiger Unterhaltsverbrauch eines Studenten oder Rückzahlung an den Vater?

 

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Der Vater war aufgrund eines gerichtlichen Vergleichs zu einer monatlichen Unterhaltsleistung in Höhe von 530 EUR verpflichtet. Der Sohn leistete nach der Matura bis 31.3.2015 den Zivildienst.

Er begann bereits parallel dazu an der Universität Wien ein Bachelorstudium. Ein voller Studienbeginn war ihm zivildienstbedingt aber erst im Wintersemester 2015/2016 möglich. Der Student absolvierte dabei im Durchschnitt Lehrveranstaltungen in einem Ausmaß von nur 7,3 ECTS-Punkten. Der Student betrieb sein Studium gerade so, um weiterhin Familienbeihilfe zu erhalten.

Mit der Unterhaltsthematik beschäftigte sich der Student nicht weiter. Er ging davon aus, dass für die Unterhaltsberechtigung dieselben Kriterien gelten, wie für die Familienbeihilfe.

Als der Vater von der fehlenden Zielstrebigkeit des Sohnes Wind bekam, beantragte er bei Gericht, ihn rückwirkend ab Studienbeginn von seiner Unterhaltspflicht zu befreien. Schließlich habe sein Sohn, der Bummelstudent, das Studium nie wirklich ernsthaft betrieben. Der Vater stellte am 21.3.2017 einen Antrag, ihn ab 1.10.2015 rückwirkend von seiner Unterhaltspflicht gegenüber dem Beklagten zu befreien, da ein entsprechender Studienfortschritt nicht gegeben sei. Dem Studenten wurde dieser Antrag vor dem 1.4.2017 zugestellt. Ab diesem Zeitpunkt musste dem Studenten bewusst sein, dass der Unterhaltsanspruch zumindest strittig war.

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Das Gericht gab schließlich dem Vater recht und enthob ihn rückwirkend ab 1.10.2015 von seiner Unterhaltspflicht gegenüber dem Studenten.

In Folge klagte der Vater auf Rückzahlung des seit Studienbeginn geleisteten Unterhalts.
Während das Erstgericht den Sohn noch zur Rückzahlung des gesamten Unterhalts verurteilte, schränkte der OGH die Rückzahlungsverpflichtung ein und führte unter anderem aus:
Ohne Rechtsgrundlage gezahlte Unterhaltsbeträge können dann nicht zurückgefordert werden, wenn sie gutgläubig verbraucht wurden. Es ist Sache des Klägers, die Unredlichkeit zu behaupten und zu beweisen. Ein Rechtsirrtum bewirkt noch nicht zwangsläufig Fahrlässigkeit.

Einem Studenten kann nicht vorgeworfen werden, wenn er fälschlicherweise davon ausgeht, unterhaltsberechtigt zu sein, da er die Voraussetzung für die Familienbeihilfe erfüllt. Komplexe juristische Beurteilungen können von einem Unterhaltsberechtigten grundsätzlich nicht erwartet werden.

Seit dem Gerichtsantrag des Vaters konnte der Student aber nicht mehr darauf vertrauen unterhaltsberechtigt zu sein.
Deshalb musste sämtlichen seit diesem Zeitpunkt bezogenen Unterhalt an den Vater zurückzahlen.

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Unsere Ansprechpartner zu diesem Thema

Mag.a Katharina
Satish

Rechtsanwältin

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