Gewährleistung – Das neue Verbraucher- gewährleistungsgesetz (VGG) ab 1. Jänner 2022

Gewährleistung – Das neue Verbraucher- gewährleistungsgesetz (VGG) ab 1. Jänner 2022

Im Sommer 2021 hat der Nationalrat umfassende Reformen der Gewährleistung und des Gewährleistungsrechts beschlossen.

Artikellänge: 3 Minuten

Gewährleistung Neu: Im Sommer 2021 hat der Nationalrat mit dem Gewährleistungsrichtlinien-Umsetzungsgesetz (GRUG) umfassende Reformen des Gewährleistungsrechts beschlossen.

Zusätzlich zum bisher einheitlichen Gewährleistungsrecht im Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuch (ABGB) gibt es nun ein eigenes Verbrauchergewährleistungsgesetz (VGG) welches einerseits für den Kauf von Waren und andererseits für die Bereitstellung digitaler Leistungen (z.B. Social Media-Dienste, Downloads, Streaming-Dienste, Cloud-Dienste und Virenprogramme etc.) gelten wird, wenn es sich um Verträge mit Verbrauchern handelt. Ausgenommen von der Anwendbarkeit des VGG sind Verträge über den Erwerb von Tieren sowie Finanz-, Gesundheits- und Glückspieldienstleistungen. Diese neuen Gewährleistungsbestimmungen gelten in Österreich für sämtliche Verträge, die ab dem 1. Jänner 2022 geschlossenen wurden. 

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Welche Neuerungen bringt das VGG und der Gewährleistung mit sich?

1. Verlängerung der Beweislastumkehr

Das VGG bringt im Wesentlichen eine Verlängerung der Beweislastumkehr von 6 Monaten auf 12 Monate (§11 Abs. 1, § 19 Abs. 1 VGG) mit sich. Das heißt es wird ein Jahr lang vermutet, dass der Mangel von Anfang an vorhanden war. Für fortlaufend bereitgestellte digitale Leistungen gilt diese Vermutung sogar während des gesamten Bereitstellungszeitraums.

2. Vertragliche Abweichung von objektiven Eigenschaften 

Die Unternehmer müssen künftig dafür sorgte tragen das die Ware bzw. die digitale Leistung nicht nur wie bisher die vertraglich vereinbarten subjektiven sondern auch die allgemein üblichen objektiven Eigenschaften aufweisen. Neu ist allerdings, dass eine Vereinbarung über die Abweichung nur bei ausdrücklicher und gesonderter Zustimmung des Verbrauchers möglich ist. Eine Zustimmung in AGB reicht nicht aus.


3. Gewährleistungsbehelfe

Allgemein können Verbraucher nur die Herstellung des mangelfreien Zustands des Produkts verlangen. Bei Waren kann dabei zwischen Austausch und Re­pa­ra­tur gewählt werden. Der Unternehmer darf Ihnen hierfür keine Kosten verrechnen! Unter bestimmten Umständen kön­nen die Verbraucher auch eine Preisminderung oder eine Ver­trags­auf­heb­ung fordern. Für die Verbraucher bedeutet, dass das sie das mangelhafte Produkt zurück geben bzw. die Nutzung der digitalen Leistung einstellen und dafür eine Erstattung der an den Unternehmer geleisteten Zahlung(en) erhalten. Dabei ist neu, dass der Unternehmer - wie nach einem Rücktritt vom Fernabsatzgeschäft - die Rückzahlung verweigern kann, bis er entweder die Ware zurückerhalten oder ihm der Verbraucher einen Nachweis über die Rücksendung der Ware erbracht hat.


4. Aktualisierungspflicht 

Bei Waren mit digitalen Elementen (z.B. Smart TV) und bei digitalen Leistungen gilt eine Aktualisierungspflicht. Der Unternehmer muss daher Updates zur Aufrechterhaltung der Mängelfreiheit zur Verfügung stellen.


5. Neue Verjährungsfrist 

Die Gewährleistungsfrist ist grundsätzlich mit 2 Jahren gleich geblieben, jedoch schließt sich daran noch eine 3-monatige Verjährungsfrist an, innerhalb derer noch eine gerichtliche Klage aufgrund des Mangels eingebracht werden kann. (Diese Verjährungsfrist der Gewährleistung wurde auch ins allgemeine Gewährleistungssystem des ABGB übernommen.)

Sind Sie entweder als Konsument oder als Unternehmer mit Mängeln von gekauften Waren konfrontiert? Mag. Gottgeisl berät Sie gern über alle rechtlichen Aspekte im Zusammenhang mit den beachtlichen Änderungen im Gewährleistungsrecht ab dem 1. Jänner 2022.

 

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Unsere Ansprechpartner zu diesem Thema

Mag. Michael Gottgeisl

Rechtsanwalt