Kauf eines gebrauchten Autos – Ärger mit dem Autohändler

Kauf eines gebrauchten Autos – Ärger mit dem Autohändler

 

Artikellänge: 2 Minuten

Sie haben einen Gebrauchtwagen beim Autohändler gekauft und nur fünf Monate später bemerken Sie bereits den ersten Defekt?

Leider hat Ihnen der Händler keine Garantie für das Auto gegeben, was er auch nicht muss – denn Garantie ist eine freiwillige vertragliche Zusage des Händlers innerhalb einer gewissen Zeit für aufgetretene Mängel einzustehen.

Was kann man in so einem Fall tun? Gibt es trotzdem Möglichkeiten, sich Hilfe zu verschaffen?

Nicht verzweifeln, Sie können dennoch gegen den Autohändler vorgehen, indem Sie sich auf Ihr Recht auf Gewährleistung berufen. Wesentlich ist dabei, ob der Mangel bereits bei der Übergabe des Autos an Sie bestanden hat, was häufig vorkommt. In den ersten sechs Monaten ab Übernahme des Autos haben Sie den Vorteil, dass im Zweifel vermutet wird, dass dies der Fall war, sofern der Autohändler nicht das Gegenteil nachweisen kann.

Um Ihr Recht durchzusetzen, müssen Sie dem Autohändler zunächst die Möglichkeit geben, den Mangel – sofern dies möglich ist - selbst zu beheben, bzw. für dessen Reparatur zu sorgen. Sollte sich der Autohändler weigern den Mangel zu beseitigen bzw. dies nicht innerhalb einer angemessen Frist erledigen, dann können Sie einen Teil des Kaufpreises zurückfordern oder bei wesentlichen Mängeln sogar den Vertrag auflösen. In diesem Fall muss der Händler das Auto zurücknehmen und Ihnen den Kaufpreis zurückbezahlen.  

Sie haben grundsätzlich zwei Jahre Zeit um Ihre Ansprüche gegen den Autohändler gelten zu machen. Bei gebrauchten Fahrzeugen kann diese Frist aber im Kaufvertrag auf ein Jahr reduziert werden – lassen Sie sich also nicht zu lange Zeit!

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Unsere Ansprechpartner zu diesem Thema

Mag. Iman Fatahi

Rechtsanwalt